31. Juli 2015 · Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung aufgrund privater Nutzung des Computers

Mit Urteil vom 16.07.2015 – Az.: 2 AZR 85/15 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers entschieden, der sich mit seiner Kündi­gungsschutzklage gegen seine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen der unbefugten privaten Nutzung des dienstlichen Computers wandte.

Der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung lag folgender Sachverhalt zugrunde:  Der Arbeitnehmer nutze den dienstlichen Computer u. a. dafür, um mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien „herun­terzuladen“. Hierfür installierte er auf den Computer des Arbeitgebers ein Programm, um den Kopierschutz des Herstellers zu umgehen. Im maßgeblichen Zeitraum wurde festge­stellt, dass über 1.1000 DVDs  bearbeitet worden waren, die zuvor auf Kosten des Arbeit­gebers bestellt wurden. Der Arbeitnehmer räumte zunächst ein, dass alles, was in Bezug auf die DVDs auf seinem Rechner sei, er „gemacht“ habe. Er habe aber auch für andere Mitar­beiter kopiert. Diese Äußerungen nahm der Arbeitnehmer später ausdrücklich zurück.

Die Vorinstanzen gaben den Kündigungsschutzklagen des Arbeitnehmers zunächst statt. Das LAG Sachsen hat angenommen, dass die Kündigung insbesondere deshalb unwirksam sei, weil unklar geblieben wäre, welchen konkreten Tatbeitrag der Arbeitnehmer bei den Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Zudem sei die Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber gegen die anderen Mitarbeiter keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen habe.

Das BAG hat im Urteil vom 16.07.2015 – Az.: 2 AZR 85/15 die Kündigungsschutzklage abgewiesen und klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der gekündigte Arbeit­nehmer sämtliche Handlungen selbst vorgenommen habe oder bei der Anfertigung der Raubkopien mit anderen Abreitnehmern zusammen gewirkt habe. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber gegenüber den anderen Arbeitnehmern keine Maßnahmen ergriffen habe, da der  Gleichbehandlungsgrund­satz bei verhaltensbedingten Kündigungen keine Anwendung finde. Schließlich komme es für die Wirksamkeit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nicht darauf an, dass ein strafbewehrter Verstoß gegen dass Urheberrecht vorliege.