29. Juni 2015 · Gesellschaftsrecht

Bagatellgrenze für die Nichtanwendbarkeit der „Abfärberegelung“ in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Der BFH hat mit Urteil vom 17.08.2014 (Az.: VIII R 16/11) eine „Bagatellgrenze“ aufgestellt, die für die Anwendbarkeit der „Abfärberegelung“ in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG maßgeblich ist und insofern auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht von Bedeutung sein kann.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden die freiberuflichen Einkünfte (z. B. von Ärzten, Zahnärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Architekten usw.), die grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen, in gewerbesteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn in einer Personengesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt z. B. vor, wenn ein Augenarzt Kontaktlinsen verkauft. Der Verkauf von Kontaktlinsen kann dazu führen, dass sämtliche ärztlichen Einkünfte der Gesellschaft, der Gewerbesteuer unterfallen. Dies kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.

Nach neuerer Auffassung des BFH komme es zu einer „Abfärbung“ und somit Umqualifikation der freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte jedoch nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit „äußerst geringfügig“ sei, was anhand des Verhältnisses der gewerblichen Umsätze zu den Gesamtnettoumsätzen der Gesellschaft beurteilt werden müsse. Jedenfalls wenn die gewerblichen Umsatzerlöse 3 v. H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und zudem den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen würden, sei die gewerbliche Tätigkeit als „äußerst geringfügig“ anzusehen, so dass es zu keiner Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte komme.

Fazit:

Die Festlegung einer Bagatellgrenze für die Nichtanwendbarkeit der „Abfärberegelung“ ist begrüßenswert, weil hierdurch Rechtssicherheit geschaffen wurde. Sollten die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit die Bagatellgrenze überschreiten, empfiehlt sich jedoch die Gründung einer weiteren Gesellschaft, die von der freiberuflichen Gesellschaft getrennt ist, um die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden.