20. Juni 2017 · Verwaltungsrecht

Kein Ausschusswechsel während laufender Wahlzeit

Mit Urteil vom 08.03.2017, rechtskräftig seit 13.06.2017, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 3 K 16.1026) entschieden, dass ein wechselseitiger Tausch der Ausschuss-Sitze in kommunalen Gremien während laufender Wahlzeit unzulässig ist.

In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von Bezirkstagsbeschlüssen, mit denen der Wechsel des Klägers als Ausschussmitglied vom Sozialhilfeausschuss in den Bezirksausschuss im wechselseitigen Tausch mit einem Mitglied des Bezirksausschusses während der laufenden Wahlzeit abgelehnt worden war.

Die Klage wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

 

–        Gemäß Art. 26 Abs. 2 S.1 BezO werden die weiteren Bezirksräte des Bezirksausschusses vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit bestellt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm lässt sich entnehmen, dass ein Wechsel in der Besetzung des Bezirksausschusses während der laufenden Wahlzeit grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

 

–        Eine bloße Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedern einer Ausschussgemeinschaft, zu einem bestimmten Datum oder zur Hälfte der Wahlzeit die Plätze in den Ausschüssen zu tauschen, stellt weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit einem entsprechenden Bestellungsvorschlag der Ausschussgemeinschaft, der sie angehören, eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz dar, der einen Wechsel in der Ausschussbesetzung während der laufenden Wahlzeit ausschließt.

 

–        Eine bloße Abrede zwischen zwei Bezirksräten kann die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen nicht ins Leere laufen lassen, zumal derartige Vereinbarungen nicht über dem Gesetz stehen. Wollte man nämlich bereits eine derartige politische Absprache zwischen zwei Bezirksräten für einen Wechsel der jeweiligen Ausschussmitgliedschaft genügen lassen, würden damit die gesetzlichen Anforderungen an die Niederlegung eines derartigen Amtes umgangen werden können. Diese verlangen nach einem wichtigen Grund, damit man sich der Pflicht zur Erfüllung eines konkreten übertragenen kommunalen Ehrenamts nicht einfach wieder entziehen kann.

FAZIT:

 

Der Kläger hatte in dem Gerichtsverfahren vorgetragen, dass der Ausschusswechsel in 18 Städten und Landkreisen des Freistaats Bayern gängige kommunale Praxis sei. Diese Praxis wird sich angesichts des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 08.03.2017 nicht mehr halten lassen.

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Klaus Luckow