5. März 2018 · Haftungsrecht · Versicherungsrecht

Kein Schmerzensgeld nach Sturz im Schwimmbad – Badbetreiber muss nicht vor Rutschgefahr warnen

Die Kanzlei Graml & Kollegen hat einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 4 U 1176/17) erstritten, mit welchem zugunsten der Schwimmbadbetreiber klargestellt wurde, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind. Die Klage einer Schwimmbadbesucherin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Dieser Beschluss hat breite Öffentlichkeitswirkung erfahren, so wurde u.a. in der Süddeutschen Zeitung vom 01.03.2018, und auch in der Mittelbayerischen Zeitung vom 02.03.2018, hierüber berichtet.

Wir erlauben uns hierzu aus der Pressemitteilung 7 des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 01.03.2018 zu zitieren:

Die [von der Kanzlei Graml & Kollegen vertretene] Beklagte betreibt in der Oberpfalz eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Klägerin besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage zum Landgericht Regensburg und verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behandlungskosten.

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Das Landgericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. Die Holztreppe habe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern, und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen. An der Ausstiegstreppe sei ein massiver Handlauf angebracht, an welchem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich ist es nach der Auffassung des Landgerichts auch nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Regensburg hat die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“. Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2017, Az. 7 O 2046/16
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2017, Az. 4 U 1176/17

 

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Dr. Georg Graml, Rechtsanwalt