21. April 2015 · Gesellschaftsrecht · Medizinrecht

Eine (Tier-)Arztpraxis darf nicht in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden

Das OLG München hat entschieden, dass eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die (tier-)ärztliche Behandlung ist, in Bayern nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann. Dies stelle einen Verstoß gegen das Bayerische Heilberufe Kammergesetz dar (BayHKG).

Der Beschwerdeführer begehrte die Eintragung ins Handelsregister der von ihm errichteten „Tierarztpraxis Dr. P (UG) haftungsbeschränkt“. Als Gegenstand des Unternehmens gab der Beschwerdeführer „tierärztliche Behandlung“ an. Das Handelsregister hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung einer Tierarztpraxis als Unternehmensgesellschaft gegen Art. 18 BayHKaG verstoße. Art 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG besagt, die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person ist nicht statthaft.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.02.2015 (Az.: 31 Wx 12/14) entschieden, dass das Handelsregister die Eintragung zurecht abgelehnt habe. Das Handelsregister habe gemäß § 9 c GmbHG die Ordnungsgemäßheit einer Anmeldung und Errichtung einer Gesellschaft auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Daher umfasst die Prüfung auch, ob der Gesellschaftszweck oder der Unternehmenszweck gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoße. Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und 51 Abs. 1BayHKaG.

Der Beschluss des OLG München betraf zwar einen Tierarzt; die Entscheidung ist aber auf Humanmediziner übertragbar.