27. Februar 2016 · Verwaltungsrecht

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen die Meldebehörden zu bestimmten Zwecken personenbezogene Daten aus dem Melderegister weitergeben. Der Betroffene hat jedoch in den nachfolgend genannten Fällen das Recht, dem zu widersprechen. Die Daten dürfen dann von den Meldebehörden nicht übermittelt werden.

  1. Widerspruch nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG gegen die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

 

Dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr werden jährlich zum 31. März Vor- und Familiennamen sowie die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Daten werden genutzt, um über die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes informieren zu können.

Eine solche Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 S.1 des Soldatengesetzes ist aber nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.

 

  1. Widerspruch nach § 42 Abs. 3 S.2 BMG gegen die Übermittlung personenbezogener Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

 

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gem. § 42 Abs. 2 BMG Daten von Familienangehörigen übermitteln, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind dabei der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Gegen diese generelle Datenübermittlung kann Widerspruch nach § 42 Abs. 3 S.2 BMG eingelegt werden. Nicht widersprochen werden kann hingegen einer Datenübermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts (§ 42 Abs. 3 S. 3 BMG).

 

  1. Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Übermittlung personenbezogener Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

 

In Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Diese Daten dürfen aber nur für Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung genutzt werden. Spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung sind die Daten zu löschen oder zu vernichten.

Gegen diese Übermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG kann gem. § 50 Abs. 5 BMG Widerspruch eingelegt werden.

 

  1. Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung personenbezogener Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern

 

Diese Auskunft erfolgt nur auf Verlangen der genannten Träger. Sie umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 BMG).

Bei eingelegtem Widerspruch werden diese Daten nicht übermittelt.

 

  1. Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung personenbezogener Daten an Adressbuchverlage

 

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskunft zu allen Einwohnern erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Daten dürfen nur zweckgebunden hierfür verwendet werden. Die Auskunft erfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift (§ 50 Abs. 3 BMG).

Auch hier verhindert ein Widerspruch die Auskunftserteilung.

 

In den Fällen 1. bis 3. ist der Widerspruch bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. In den Fällen 4. und 5. bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf bzw. dem Wegzug aus der Gemeinde. Der Widerspruch ist nicht zu begründen; seine Einlegung ist an keine Voraussetzungen gebunden.

 

Ansprechpartner:

Dr. Klaus-R. Luckow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht