Kein Duldungsanspruch nach § 134 TKG

Landgericht Amberg: Kein Duldungsanspruch einer privaten Mobilfunkanbieterin aus § 134 Telekommunikationsgesetz gegen eine Gemeinde auf Errichtung einer Mobilfunkstation an dem auf dem Grundstück der Gemeinde vorhandenen staatlichen Behördenfunkmast (BOS-Mast)

Mit einer Klage vor dem Landgericht Amberg hat eine private Mobilfunkanbieterin gefordert, dass die beklagte Marktgemeinde auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück die Errichtung ihrer Mobilfunkstation an dem vorhandenen staatlichen Behördenfunkmast (BOS-Mast) duldet und der Mitnutzung dieses Mastes durch die Mobilfunkanbieterin zustimmt.

Die Mobilfunkanbieterin hat ihren Anspruch auf § 134 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz gestützt.

Die beklagte Marktgemeinde hat in diesem Prozess die Auffassung vertreten, dass die von der Mobilfunkanbieterin reklamierte Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes  eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers, d. h. der Marktgemeinde, nur zugunsten desjenigen normiert, dem bereits ein Nutzungsrecht an dem Grundstück eingeräumt worden ist, d. h. dem Freistaat Bayern als Eigentümer des Behördenfunkmastes.

Das Landgericht Amberg hat nach mündlicher Verhandlung am 17.07.2025 mit Urteil vom 07.08.2025 die Klage der privaten Mobilfunkanbieterin abgewiesen und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Landgericht Amberg hat sich in seinem Urteil der Auffassung der Marktgemeinde angeschlossen und entschieden, dass ein Duldungsanspruch gegenüber der Marktgemeinde nur vom Inhaber des vorhandenen Behördenfunkmastes, d. h. vom Freistaat Bayern, geltend gemacht werden kann, nicht jedoch von der privaten Mobilfunkanbieterin.

Das Landgericht Amberg begründet seine Auffassung mit der Entstehungsgeschichte der genannten Norm, deren Sinn und Zweck und deren Systematik.

Die Mobilfunkanbieterin hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.


Rechtsanwalt Dr. Luckow 
 

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