Rückforderung Coronahilfe

Was Unternehmen in Regensburg und Bayern jetzt wissen müssen

Mehr als 90 Prozent aller Anträge auf „Soforthilfe Corona“ und eine erhebliche Anzahl Schlussabrechnungen bei den Überbrückungshilfen sind abgeschlossen – doch viele Betriebe in Regensburg und Bayern stehen plötzlich vor hohen Rückforderungen im Zusammenhang mit den Coronahilfen. Was jetzt zählt: schnell und sorgfältig handeln, Fristen wahren und die eigenen Rechte kennen.

Die Corona-Pandemie hat tiefe Spuren in der bayerischen Wirtschaft hinterlassen. Allein im Stadtgebiet Regensburg wurden laut IHK für München und Oberbayern über 144 Millionen Euro an Hilfen ausgezahlt, fast die Hälfte davon an Gastronomiebetriebe. Im Landkreis Regensburg kamen über 64 Millionen Euro hinzu. Zusätzlich wurden in der Oberpfalz durch die Regierung mehr als 181 Millionen Euro an über 19.100 Empfänger überwiesen, wie Recherchen der Mittelbayerischen Zeitung ergaben.

Doch mit der abschließenden Prüfung kommt für viele Betriebe jetzt das böse Erwachen: Rückforderungen.

Warum so viele Rückforderungen von Coronahilfen?

„Es geht meist nicht um bewusste Falschangaben“, meint Rechtsanwalt Felix Dirmeier. „Oft sind die Behörden der Auffassung, dass der Zusammenhang zwischen Umsatzeinbruch und Corona-Pandemie nicht ausreichend nachgewiesen worden wäre.“ Dies ist häufig für die Betroffenen nur schwer nachzuvollziehen und bedarf im Einzelfall der dezidierten Prüfung. 

Laut Regierung der Oberpfalz mussten bisher rund ein Drittel der ausbezahlten Corona Soforthilfen zurückgezahlt werden.

Was können Unternehmen bei Rückforderungen von Coronahilfen tun?

Jetzt kommt es auf jedes Detail an. Grundsätzlich haben Unternehmen rechtliche Mittel, sich zu wehren. Sie können:

  • Widerspruch einlegen – in Bundesländern wie Bayern entfällt das allerdings, hier muss direkt Klage erhoben werden.
  • Klage zum Verwaltungsgericht erheben – innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids.
  • Einen Erlass beantragen – in manchen Fällen kann ein teilweiser oder vollständiger Erlass erreicht werden.
  • Stundung oder Ratenzahlung beantragen – in vielen Fällen sind bis zu 24 Monate, teils sogar 36 Monate möglich.

Sowohl Widerspruch als auch Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Während das Verfahren läuft, muss die geforderte Summe zunächst nicht zurückgezahlt werden. So verschaffen sich Unternehmen wichtigen finanziellen Spielraum. 

Warum Sie auf professionelle Hilfe bei Rückforderungen von Coronahilfen setzen sollten

Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft existenzbedrohenden Summen sollten betroffene Unternehmen anwaltliche Beratung einholen. Es geht nicht nur darum, ob die Rückforderung rechtlich Bestand hat, sondern im ersten Schritt auch darum, welche Fristen und Formalien eingehalten werden müssen. Im Idealfall sollte bereits bei Rückfragen der IHK zur Schlussabrechnung anwaltliche Beratung eingeholt werden. Denn die Rechtsprechung berücksichtigt oft einen späteren Tatsachenvortrag im Klageverfahren nur eingeschränkt oder teilweise überhaupt nicht mehr. Es ist daher wichtig, bereits im Schlussabrechnungsverfahren umfassend vorzutragen. 

Wir helfen Ihnen bei Rückforderungen von Coronahilfen

Unsere Kanzlei in Regensburg hat langjährige Erfahrung in der Vertretung von Unternehmen in Bayern und deutschlandweit gegen unberechtigte Rückforderungen von Subventionen und Förderungen. Wir wissen, wie Institutionen und Behörden in Bayern – insbesondere die IHK und die Regierungen– arbeiten und kennen die aktuellen Spielräume.

Wenn Ihr Unternehmen eine Rückforderung Coronahilfe oder Überbrückungshilfe erhalten hat, sollten Sie handeln. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam prüfen wir Ihre Möglichkeiten.

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