19. Juli 2016 · Medizinrecht

3-Jahresfrist für die Nachbesetzung von Arztstellen

Das BSG hat im Urteil vom 04.05.2016 (Az.: B 6 KA 21/15 R) in einem obiter dictum klargestellt, dass nach Auffassung des Senats die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ nur insoweit erfolgen könne, als der Vertragsarzt tatsächlich im MVZ tätig war. Dies bedeute zum einen, dass der Vertragsarzt tatsächlich die Absicht gehabt haben müsse, im MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein. Hierfür sei auf eine Tätigkeitsdauer von drei Jahren abzustellen, wobei eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um 1/4 Arztstelle im Umfang von einem Jahr unschädlich sei. Bestand ein Tätigkeitsumfang von Beginn an nur im Umfang von einer 3/4 Arztstelle, könne auch nur einer Nachbesetzung der Arztstelle in einen Umfang von 3/4 erfolgen.

Fazit:

Derzeit liegen keine schriftlichen Urteilsgründe, sondern lediglich der kurz gefasste Terminsbericht vor. Aus dem Terminsbericht lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt (Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anstellungsgenehmigung nach Verzicht des Vertragsarztes oder Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die  Nachbesetzung der Arztstelle) das Kriterium „Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes im MVZ tätig zu werden“ geprüft werden soll und wie zu verfahren ist, wenn der (ehemalige) Vertragsarzt im 3-Jahreszeitraum ausfällt, z. B. weil er verstirbt, berufsunfähig wird oder außerordentlich kündigt / gekündigt wird. Daher sind wir der Auffassung, dass die vom BSG aufgestellten Kriterien durch die Zulassungsgremien frühestens nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe angewandt werden dürfen.

Folge der neuen Rechtsprechung des BSG wird aber jedenfalls sein, dass Praxisabgaben noch führzeitiger geplant und vorbereitet werden müssen, als bisher.

 

Ansprechpartner: Christian Herbst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht