23. Februar 2017 · Versicherungsrecht

Abtretung des Deckungsanspruchs und Trennungsprinzip

Der 4. Senat des BGH hat sich mit seinem Urteil vom 20.04.2016 ‑ Az.: IV ZR 531/14 erneut mit dem im Haftpflichtprozess geltenden Trennungsprinzip auseinandersetzen müssen.

Er hat seine bisherige Rechtsprechung diesbezüglich bestätigt, als dass das Trennungsprinzip nicht grundsätzlich von vornherein einem Erfolg einer Klage gegen den Versicherer entgegenstehe (vgl. BGH VersR 1980, 522; VersR 1975, 655; VersR 2001, 90).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger nehmen die beklagte Anwaltssozietät u. a. wegen unnütz aufgewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar in Anspruch.

Diese Ansprüche beruhen darauf, dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum doppelten Anfall der Gewerbesteuer bei den Klägern / Erwerbern führten.

Die Beklagte war von den Klägern mit der Geltendmachung dieser Ansprüche mandatiert worden, nachdem der Notar verstorben und Nachlassinsolvenz angeordnet worden war. Die Insolvenzverwalterin erkannte die zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche gegen den Notar nicht an, trat jedoch die Freistellungsansprüche des Notars aus seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den Versicherer an die Kläger ab.

In einer Art Musterprozess erhob die Beklagte namens der Kläger zunächst bezüglich einer Grundstücksübertragung Klage gegen den Versicherer auf Zahlung, hilfsweise Feststellung der Deckungspflicht.

Das Landgericht wies die Klage mit dem Hauptantrag ab, stellte jedoch auf den Hilfsantrag die Deckungspflicht des Versicherers fest.

Das Oberlandesgericht wies im Berufungsverfahren darauf hin, dass auf den Hilfsantrag nur die Feststellung der Deckungspflicht, aber keine Entscheidung über den Haftpflichtanspruch möglich sei.

Auf eine Antragsbeschränkung hin entschied das Oberlandesgericht, dass der Versicherer zur Regulierung des Schadens der Kläger verpflichtet sei, sofern diesen ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Notar zustehe.

In erster Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung von € 37.000 an die Kläger verurteilt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klage gegen den Versicherer sei von Anfang an wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil die für die Zahlung vorrangig zu prüfende Frage, ob den Klägern wegen des Notarfehlers überhaupt ein Schadensersatzanspruch zustehe, wegen des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips überhaupt nicht hätte geklärt werden können.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der BGH führt in seiner Entscheidung Folgendes aus:

In dem zu entscheidenden Fall sei noch das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, sodass ein Direktanspruch des Geschädigten, wie er heute in § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG geregelt sei, nicht bestanden habe.

Eine Klage des Geschädigten gegen den Versicherer habe aber Aussicht auf Erfolg, wenn der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers / Schädigers wirksam an den Geschädigten abgetreten sei, sodass „sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigen“. Denn das Trennungsprinzip sei für Fälle entwickelt worden, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt gewesen seien. Der Schädiger könne aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis, also die Frage nach dem Ob und der Höhe der Haftung, noch nicht geklärt sei. Es sei nicht einzusehen, warum der Geschädigte, dem nach der Abtretung beide Ansprüche zustehen, in einem Deckungsprozess die Haftpflichtfrage nicht zur Vorfrage machen dürfe (ebenso Oberlandesgericht Stuttgart, VersR 2000, 881; Hösker VersR 2013, 952).

FAZIT:

Das Trennungsprinzip im Haftpflichtprozess besagt, dass im Haftpflichtprozess zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer / Schädiger zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer / Schädiger haftet. Im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wird geklärt, ob die Versicherung eintrittspflichtig ist.

Dem Trennungsprinzip liegt zugrunde, dass nur die aus einem Rechtsverhältnis unmittelbar berechtigten und verpflichteten Parteien Ansprüche gegen die andere Partei gelten machen dürfen. Urteile über Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis wirken wegen der subjektiven Rechtskraft nur für und gegen die Parteien fort. Ist im Haftpflichtprozess ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger rechtskräftig festgestellt worden, folgt daraus noch nicht zwingend, dass der Versicherer den Schädiger von diesem freistellen muss. Ob und in welcher Höhe der Versicherer eintrittspflichtig ist, ist daher im Streitfall in einem gesonderten Prozess zu klären.

Richtigerweise stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung klar, dass das Trennungsprinzip dann nicht anzuwenden ist, wenn das klassische Drei-Personen-Verhältnis (Geschädigter – Schädiger / Versicherter – Versicherer) tatsächlich nicht mehr besteht, weil der Schädiger dem Geschädigten seinen Deckungsanspruch wirksam abgetreten hat. Es besteht auch in rechtlicher Hinsicht kein Grund, den Geschädigten, der nunmehr Haftungs- und Deckungsanspruch innehat, in zwei Prozesse zu schicken.

Der Schädiger kann sich durch eine wirksame Abtretung seines Deckungsanspruchs dem Streit weitestgehend entziehen. Je nachdem, ob die Abtretung nur erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgt, muss er jedoch damit rechnen, dass der Geschädigte nach erfolgloser Inanspruchnahme des Versicherers wieder auf ihn zurückkommt (vgl. Anm. Dr. Matthias Kuballa, DStR 2016, 2359).

Im Übrigen besteht im Falle der Insolvenz des Schädigers mit Geltung seit dem 01.01.2008 ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG, sodass es hier auf eine wirksame Abtretung nicht mehr ankommt.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Graml-Hauser