16. Mai 2018 · Arbeitsrecht

Kein Verstoß gegen AGG bei „Spätehenklausel“

Mit Urteil vom 14.11.2017 (Az. AzR 781/16) hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob eine sog. „Spätehenklausel“ gegen § 10 S. 3 Nr. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  verstößt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1949 geborene Klägerin ist Witwe des 1926 geborenen und im August 2014 verstorbenen K, mit dem sie seit 2007 verheiratet war.

Seine erste Ehefrau verstarb im Jahr 2001.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war von 1967 bis 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesichert worden. Der Ehemann der Klägerin bezog ab Januar 1992 ein monatliches Ruhegeld  in Höhe von € 6.177,76.

Die geltende Verordnung lautet:

„§ 2 Voraussetzung für das Ruhegeld

(1)      Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausschiedet,

weil er (…)

  1. a) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  2. b) als Untergage-Angestellter die Alternsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  3. c) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe in Anspruch nimmt.

 

  • 3 Hinterbliebenenbezüge

(1)      Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe und -Übergangsgeld erhalten

  1. a) der hinterbliebene Ehegatte, wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, ein Ehegattengeld auf der Grundlage von 60 % des Ruhegelds nach § 3 i. V. m. § 8 I, das dem Verstorbene am Todestag zustand oder zugestanden hätte, wenn er an diesem Tag wegen Dienstunfähigkeit in der Ruhestand versetzt worden wäre,

(…)

  1. b) War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Hinterbliebenen Leistungen zuzuwenden, wird weder Witwen oder Waisengeld gewährt. (…)“

 

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den Monat September 2014 Übergangsbezüge. Ab Oktober lehnte die Beklagte die Zahlung eines weiteren Übergangsgeldes und ein daran anschließendes Ehegattengeld ab.

Die Klage wurde laut Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht abgewiesen. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass das AGG zwar trotz der in § 2 Abs. 2 S. 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz gelte, soweit nicht das Betriebsrentengesetz eine vorrangige Sonderregelung enthalte.

Auch der persönliche Anwendungskreis sei eröffnet. Zwar sei die Klägerin nicht unmittelbar  im Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen gehöre. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliege, sei allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen.

Die Regelung bewirke eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 AGG.

Eine Benachteiligung liege vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person, in eine vergleichbaren Situation. Der in der o. g. Regelung enthaltene Ausschluss, dass kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bestehe, wenn die Ehe erst nach dem 65. Lebensjahr geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

Die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung sei jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt. Nach § 10 S. 1 AGG ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG sei dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen der Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen.

Einschlägig sei vorliegend die Fallgruppe „Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“. Die Regelung lege besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenversorgung fest. Entsprechend Unionsrecht unterfalle die Hinterbliebenenversorgung § 10 S. 3 Nr. 4 AGG.

Die Ungleichbehandlung sei aber durch ein legitimes Ziel, nämlich die Beschränkung der Anzahl der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, gerechtfertigt.

 

Ansprechpartner:

Dr. Klaus-R. Luckow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht