29. November 2019 · Bankrecht · Vertragsrecht · Zivilrecht

Kündigung von Prämiensparverträgen durch Banken

Auswirkungen der Niedrigzinspolitik auf Prämiensparverträge


BGH

Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) hat der Bundesgerichtshof zu der Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen Banken Prämien-Sparverträge kündigen dürfen.

Im konkreten Fall ging es um das sog. „S-Prämiensparen flexibel“. Eine bestimmte Laufzeit war nicht vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (Nr. 26 AGB Sparkassen) sahen die Möglichkeit einer Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vor. Einen sachgerechten Grund sah der Bundesgerichtshof in dem veränderten Zinsumfeld, also der derzeitigen Niedrigzinsphase, die es der Bank erschweren würde, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötige, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen. Auf die teilweisen Gegenstimmen in der Literatur, die das Niedrigzinsumfeld gerade nicht als sachgerechten Grund erachten, ging der Bundesgerichtshof dabei nicht ein. Allerdings sei – so der Bundesgerichtshof weiter – ein Kündigungsrecht bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, eine Kündigung durch die Bank also erst nach Erreichen der Höchststufe möglich.

Die Besonderheit des durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Falles lag darin, dass eine bestimmte Laufzeit für den Vertrag nicht festgelegt war.

 

OLG Dresden

Mit Urteil vom 21.11.2019 (Az.: 8 U 1770/18) entschied das Oberlandesgericht Dresden aktuell dementsprechend, dass bei einer vereinbarten Laufzeit von 99 Jahren ein Kündigungsrecht der Banken nicht besteht.

 

Konsequenz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 bedeutet daher kein generelles Kündigungsrecht der Banken. Vielmehr kommt es auf die Art sowie den genauen Vertragsinhalt des jeweils abgeschlossenen Sparvertrages an.

 


Für weitergehende Fragen oder Informationen wenden Sie sich gerne an Herrn RA Dr. Georg Graml und Frau RAin Hanna Straub.

(HS)