15. April 2015 · Medizinrecht

Neuerungen durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Am 05.03.2015 hat der Bundestag in erster Lesung über das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beraten.

Das Gesetz soll eine bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicherstellen. Hierfür hat der Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen geplant, die eine Sicherstellung der Versorgung gewährleisten sollen. Insbesondere durch:

  • Anreize zur Niederlassung von Ärzten in unterversorgten Gebieten.
  • Weiterentwicklung der Teilhabe von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung.
  • Verkürzung von Wartezeiten der Patienten auf Facharzttermine durch die Einrichtung von Terminservicestellen.
  • Weiterentwicklung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke.
  • Beschränkungen von Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegen Hebammen.
  • Förderung von innovativen Versorgungsformen durch Einrichtung eines Innovationsfonds.
  • Patienten haben Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung.

Für die Leitungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung ergeben sich folgende Neuerungen:

  • Medizinische Versorgungszentren können künftig auch nur mit einer Fachrichtung vertreten sein. So ist künftig ein reines „Hausärzte-MVZ“ oder „Zahnärzte-MVZ“ denkbar.
  • Der Kreis der möglichen MVZ-Gründer wird um die Kommunen erweitert, die MVZ als Eigen- oder Regiebetrieb betreiben dürfen.
  • Angestelltenstellen im Sinne von § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V können künftig unter den selben Voraussetzungen wie Vertragsarztsitze verlegt werden.
  • Für Weiterbildungsassistenten im Bereich Allgemeinmedizin hat die Kassenärztliche Vereinigung im Honorarverteilungsmaßstab eine Regelung vorzusehen, in welchem Umfang eine Vergrößerung der Kassenarztpraxis zulässig ist.
  • Die bereits bestehende Möglichkeit des Zulassungsausschusses, die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes abzulehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgesichtspunkten nicht erforderlich ist (§ 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes), wird von einer „kann“-Vorschrift in eine „soll“-Vorschrift umgewandelt. Als Entschädigung erhält der Vertragsarzt oder seine Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswerts der Praxis (sog. Aufkauf von Arztpraxen durch die KV).
  • Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wird die Benachteiligung angestellter Ärzte im Vergleich zu den freiberuflich tätigen Ärzten eingedämmt.
  • Die Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung werden neu gefasst. Künftig sollen die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene Vereinbarungen zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen treffen.

Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2015 in Kraft treten.