9. März 2021 · Versicherungsrecht · Zivilrecht

UPDATE II: Betriebsschließungsversicherung (LG Regensburg)

Es erging kürzlich eine weitere Entscheidung des LG Regensburg zu geltend gemachten Forderungen eines Wirtshauses aus der Betriebsschließungsversicherung.

Zur Betriebsschließungsversicherung finden Sie bereits [hier], [hier] und [hier] Informationen.

Mit Urteil vom 01.03.2021 hat das LG Regensburg (Az. 33 O 1061/20) wieder über die Frage zu entschieden, ob ein Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer coronabedingten Schließung der Gaststätte Entschädigungszahlungen an den Gastronom leisten muss.

Ausgangspunkt

Zu der Frage, ob Versicherer für die Betriebsschließungen von Gaststätten und Hotels aus sogenannten Betriebsschließungsversicherungen leisten müssen, sind seit geraumer Zeit vielzählige Gerichtsverfahren rechtshängig. Zwischenzeitlich häufen sich die (erstinstanzlichen) gerichtlichen Entscheidungen.

Wir berichteten bereits von der Entwicklung der Kulanzlösung auf Beitreiben der Bayerischen Staatsregierung zur schnellen Unterstützung, sowie von einem eine umfassende Entschädigung zusprechenden Urteil des LG München I vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) und einem klageabweisenden Urteil des LG Regensburg (Az. 34 O 1277/20).

 

Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Das LG Regensburg lehnte nun in seinem Urteil vom 01.03.2021 wiederum den verfolgten Anspruch auf Entschädigung durch den Versicherer mit Verweis auf die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ab.

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Gericht war, dass kein Versicherungsfall gegeben sei, da die COVID-19 Krankheit bzw. das Corona-Virus in den konkreten Versicherungsbedingungen nicht genannt, diese jedoch abschließend seien. Im zu entscheidenden Fall bestehe nach Auffassung des Gerichts Versicherungsschutz gemäß der einschlägigen Versicherungsbedingungen „für die folgenden im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. In der den Bedingungen zu entnehmenden Auflistung der versicherten Krankheiten sei das Corona-Virus gerade nicht erwähnt.

Das Gericht kam bei Gesamtbetrachtung des Wortlauts der Versicherungsbedingungen wiederum zu dem Ergebnis, dass die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern im Rahmen der Versicherungsbedingungen nur als erschöpfende Aufzählung vertanden werden könne, sodass ein Versicherungsfall auch nur im Hinblick auf die explizit genannten Krankheiten und Krankheitserreger in Betracht komme.

Die Verwendung der Begriffe „namentlich“ und „folgende“ weisen nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass Versicherungsschutz ausschließlich für die in den Versicherungsbedingungen mit Namen erwähnten Krankheiten und Krankheitserregern bestehe. Die ausführliche Auflistung habe daher abschließenden Charakter. Durch die Nennung von nur bestimmten, mit Namen genannten Krankheiten und Krankheitserregern müsse sich dem verständigen Versicherungsnehmer auch aufdrängen, dass diese Aufzählung nicht deckungsgleich mit allen im IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern sein könne. Wollte der Versicherer hingegen Versicherungsschutz auf alle im IfSG bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken, wäre die in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vorhandene ausdrückliche Aufzählung nach Auffassung des Gerichts überflüssig gewesen. Ferner würde der Versicherer bei anderer Auslegung der Versicherungsbedingungen gehalten sein, Versicherungsschutz für künftige Krankheiten und Krankheitserreger zu gewähren, welche im Zeitpunkt des Versicherungsschutzes noch gänzlich unbekannt seien. Ein solches nicht abschätzbares Risiko werde nach den Entscheidungsgründen ein Versicherer kaum eingehen.

Dementsprechend wies das LG Regensburg die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme als unbegründet ab.

Der Presse war bereits zu entnehmen, dass die Kläger des Verfahrens den Rechtsweg voll ausschöpfen möchten. Wir werden Sie an dieser Stelle über weitere aktuelle Entwicklungen informiert halten.

 

Für darüber hinausgehende Fragen steht Ihnen Herr RA René Hempel  gerne zur Verfügung.

(DS)