10. Februar 2016 · Haftungsrecht

Verkehrssicherheitspflichtverletzung des Ladenbetreibers

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Urteil vom 18.08.2015 (Az. I-9 U 169/14) eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ladenbetreibers eines Supermarktes bejaht, wenn dieser die zu seinem Betrieb gehörenden Einkaufwagen nicht hinreichend gegen unbefugte Benutzung durch Dritte und gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichert.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm lag folgende Fallkonstellation zugrunde:

Der Halter eines Fahrzeugs fordert vom Ladenbetreiber eines Supermarktes Schadensersatz, nachdem sein Pkw bei stürmischen Witterungsverhältnissen auf der Straße in Höhe des Lebensmittelmarktes mit einem Einkaufswagen kollidierte.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger nun einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Außenlagerung der Einkaufswagen nach Geschäftsschluss durch den Beklagten zu.

Problematisch war im Rahmen dieser Entscheidung insbesondere, welche Anforderungen an die Erfüllung dieser Pflicht zu stellen sind. Dabei betonte das Gericht, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm zuzumuten sind. Konkret bedeutet dies, dass der Supermarktbetreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss gegen unbefugte Benutzung durch Dritte gesichert und entsprechende Vorkehrungen gegen deren Wegrollen getroffen worden sind.

Das Gericht entschied, dass die Platzierung einer Kette auf dem Boden, die das Wegrollen der Wagen vom Abstellplatz verhindern soll, diesen Anforderungen gerade nicht genüge. Auch sei deren Befestigung am Abstellplatz mit Hilfe einer Kette ohne entsprechendes Vorhängeschloss unzureichend. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat in seiner Entscheidung, ob die Ausstattung der Einkaufswagen im Zusammenspiel mit einer nach Geschäftsschluss durchgeführten Sichtkontrolle des unmittelbaren Nahbereichs des Supermarktes den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass seit Etablierung des Pfandmarkensystems keine Urteile mehr zu vergleichbaren Schadensfällen veröffentlich worden seien.

Fazit:

Möchte der Supermarktbetreiber also „auf Nummer sicher gehen“, so ist die Einführung eines Pfandmarkensystems in seinem Betrieb und eine tägliche Sichtkontrolle nach Geschäftsschluss der einfachste Weg.