16. November 2018 · Haftungsrecht · Zivilrecht

Verkehrssicherungspflicht bei Waschanlagen

Auffahrunfall in der Waschstraße (BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17)


Mit seinem Urteil  hat der BGH grundsätzlich zu der Verkehrssicherungspflicht von automatisierten Waschstraßen und ihrer Betreiber ausgeführt.

Kurz & knapp

Betreiber von Waschanlagen haften nicht für durch Nutzer verursachte Auffahrunfälle innerhalb der Waschstraße, sofern sie ihnen in geeigneter und zumutbarer Weise Hinweise zur Benutzung sowie zu drohenden Gefahren erteilen.

Was ist passiert?

Der Kläger nutzte mit seinem Fahrzeug die von der Beklagten betriebene vollautomatisierte Waschstraße. Die jeweiligen Fahrzeuge werden hierbei mit einer Schleppkette durch die Waschstraße gezogen. Sowohl unmittelbar vor als auch hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich ein weiteres Fahrzeug. Noch vor dem Ende des Waschvorgangs betätigte der Führer des vor dem Kläger befindlichen Fahrzeugs grundlos die Bremse, wodurch das Fahrzeug aus der Schleppkette geriet und in der Waschstraße stehenblieb. Das Klägerfahrzeug sowie das nachfolgende Fahrzeug wurden währenddessen ordnungsgemäß weiterbefördert und so auf das jeweils vorausfahrende aufgeschoben. Alle drei Fahrzeuge wurden beschädigt. Technische Defekte der Waschstraße konnten nach den Feststellungen der Instanzgerichte ausgeschlossen werden.

Vorinstanzen

Der Kläger nahm die Betreiberin der Waschstraße für die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch. Während das AG Wuppertal der Klage stattgab, wurde die Entscheidung auf die Berufung der Beklagten durch das LG Wuppertal (Urt. v. 17.10.2017 – 16 S 107/15; BeckRS 2017, 147423) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner Verkehrssicherungspflicht bereits, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, was nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorliegend der Fall gewesen sei.

Den klägerischen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Waschstraßenbetreibern erteilte das LG Wuppertal eine Absage. Es liege – auch für den Laien erkennbar – auf der Hand, dass der Einsatz von Lichtschranken im Wasch- und Trockenbereich aufgrund der dortigen Bürsten und des Spritzwassers nicht sinnvoll sei. Auch der Einsatz einer ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Hilfsarbeitern, die den gesamten Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwachen sei nicht üblich. Entgegen der Ansicht des LG Paderborn (Urt. v. 26.11.2014 – 5 S 65/14) könne den Betreiber einer Waschstraße auch keine Pflicht treffen, derartige Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.

BGH-Entscheidung

Auf die durch das LG Wuppertal zugelassene Berufung des Klägers bestätigte der BGH diese Rechtsansicht grundlegend. Der Schaden des Klägers sei nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden. Vielmehr liege ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat.

Ohne Erfolg richte sich die Revision daher gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Waschanlage der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei derartigen Anlagen nicht üblich und dass derartige technische Sicherungsvorkehrungen nicht marktgängig sind.

Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Berufungsgerichts, eine Schutzpflicht sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine ununterbrochene Überwachung der Anlage – sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen – gesorgt hat.

Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (…). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigt.“

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es jedoch, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung einer Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf einwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt.

„Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (…).“

Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht war für die Revisionsinstanz vorliegend davon auszugehen, dass die beklagte Betreiberin der Waschstraße dem Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der drohenden Gefahren erteilt hat. Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung, um diesbezüglich bislang unterbliebene Feststellungen nachzuholen.

Für weitergehende Fragen oder Informationen wenden Sie sich gerne an Herrn RA Daniel Schulz und Herrn RA René Hempel.

(DS)