30. November 2016 · Medizinrecht

Berufung auf Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung unwirksam

Mit Urteil vom 03.11.2016 (Az.: III ZR 286/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Anwendbarkeit vom § 242 BGB bei formnichtigen Honorarvereinbarungen für eine über das zahnmedizinisch notendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung zu entscheiden.

Die Klägerin ist Zahnärztin. Die Beklagte, eine Patientin, stellte sich zur Zahnbehandlung bei der Klägerin vor. Diese erstellte zwei Heil- und Kostenpläne. Einer der Heil- und Kostenpläne hatte die Erbringung reiner kassenzahnärztlicher Leistungen (ohne Eigenanteil) zum Gegenstand. Der andere, zusätzliche Plan enthielt zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen, in welchem ein voraussichtlicher Eigenanteil von € 3.838,52 ausgewiesen war.

Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse. Die Beklagte nahm die Pläne mit nach Hause und reichte den Heil- und Kostenplan, in dem der Eigenanteil ausgewiesen war, zur Genehmigung bei ihrer Versicherung ein. Den mit Genehmigungsvermerk versehenen Heil- und Kostenplan gab die Beklagte sodann in der Praxis der Klägerin ab, ohne jedoch eine eigene Unterschrift geleistet zu haben. Im Anschluss unterzog sich die Beklagte der geplanten zahnmedizinischen Behandlung. Mit Schreiben vom 31.12.2012 stellte die Klägerin ihre Leistungen in Rechnung. Die Beklagte zahlte trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Daraufhin machte die Klägerin ihre Forderung gerichtlich geltend. Im Prozess berief sich die Beklagte darauf, dass sie keine Unterschrift geleistet habe und daher keine wirksame Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Widerherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BGH führt aus, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus dem Behandlungsvertrag zustünde. Die zwischen den Parteien geschlossene Honorarvereinbarung sei zwar wegen eines Formmangels nach §§ 125 i. V. m. 126 BGB nichtig, weil es an einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ fehle und es sich hierbei um eine Formvorschrift nach § 126 BGB handle, die Beklagte könne sich aber nicht auf die Unwirksamkeit berufen.

Die Berufung auf den Formmangel verstoße im vorliegenden Fall gegen § 242 BGB. Ein Formmangel sei nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Formvorschriften dürften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Daher sind an die Anwendung von Treu und Glauben strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei habe die Rechtsprechung zwei Fallgruppen herausgearbeitet, die als Ausnahmen anerkannt sind:

Zum einen die Existenzgefährdung für eine Partei. Zum anderen ein besonders schwerer Fall der Treuepflichtverletzung. Hierbei komme eine besonders schwere Treuepflichtverletzung in der Regel dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen habe. Etwa,wenn die Partei die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung verweigert, nachdem sie über eine längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat.

Diese strengen Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte habe sich nach Aufklärung über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend informiert und sich für die teurere Behandlungsalternative entschieden. Die Beklagte habe den Heil- und Kostenplan bei ihrer Versicherung eingereicht und nach der Genehmigung durch die Krankenkasse die Behandlung vornehmen lassen. Nachdem die Beklagte in den Genuss sämtlicher Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gekommen sei, habe sich die Beklagte auf die Formunwirksamkeit berufen.

Die Klägerin durfte auch auf die Wirksamkeit des formnichtigen Vertrages vertrauen. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von der Formunwirksamkeit. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte auf einem einfachen Büroversehen und sei daher nur leicht fahrlässig.

Die Klägerin müsse sich auf nicht auf Schadensersatzansprüche, insbesondere aus culpa in contrahendo oder auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verweisen lassen, weil diese Ansprüche die berechtigten Interessen nicht ausreichend schützen.

Daher verstieß die Weigerung der Beklagten, die Rechnung der Zahnärztin zu bezahlen gegen Treu und Glauben.

 

Fazit:

Nicht jede unwirksame Honorarvereinbarung führt zum Entfallen des Vergütungsanspruches des Arztes / Zahnarztes. Es ist in jedem Fall eine Betrachtung des Einzelfalles vorzunehmen.

 

 

Ansprechpartner:

Christian Herbst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht