8. Mai 2020 · Verwaltungsrecht

4. BayIfSMV – Was ab 11.05.2020 wieder erlaubt ist

Lockerungen

Am 05.05.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nunmehr die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) erlassen und hiermit die ersten einschneidenden Lockerungen der Kontakt-, Ausgangs- und sonstigen Beschränkungen eingeleitet.

Die einzelnen Änderungsmaßnahmen können Sie der Verordnung [hier] entnehmen.

DieVerordnung tritt größtenteilts am 11. Mai 2020 in Kraft. Die Änderungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) sowie einige Änderungen der Dritten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV), insb. § 4 (Betriebsuntersagungen), § 7 (Allgemeine Ausgangsbeschränkungen), die neu hinzugekommenen §§ 7a (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum) und 7b (Spielplätze),sowie  § 9 (Ordnungswidrigkeiten) sind bereits zum 06.05.2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des §5 der 3. BayIfSMV (Besuchsverbote) treten zum 09.05.2020 in Kraft.

„Druckfehler“ der 4. BayIfSMV wurden zwischenzeitlich mit einer Druckfehlerberichtigung [hier] ausgebessert. Zusätzlich wurden bereits jetzt sowohl die 3. als auch die 4. BayIfSMV erneut durch Verordnung [hier] hinsichtlich der Erweiterung auf „Angehörige eines weiteren Hausstands“ mit Wirkung zum 08.05.2020 geändert.

 

Wir werden Sie an dieser Stelle über weitere aktuellen Entwicklungen informiert halten.

Für darüber hinausgehende Fragen stehen Ihnen Herr RA Dr. Georg Graml sowie Herr RA Dr. Klaus-R. Luckow gerne zur Verfügung.

(DS)