Wahlarztkette gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gilt nicht für Honorarärzte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2015 (Az.: 1 BvR 3226/14) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG („Wahlarztkette“) seinem Wortlaut gemäß lediglich auf angestellte oder verbeamtete Krankenhausärzte anzuwenden ist sowie auf solche Ärzte, die auf Veranlassung eines angestellten oder verbeamteten Krankenhausarztes Leistungen erbringen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Norm bieten Anlass, auch Honorarärzte in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen. Die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen könne auch nicht in Umgehung des § 17 KHEntgG durch privatschriftlichen Vertrag zwischen Honorararzt und Patienten vereinbart werden.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Honorararztes gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (Az.: III ZR 85/14). Der Bundesgerichtshof hatte dem Honorararzt einen wahlärztlichen Vergütungsanspruch gegen den von ihm behandelten Patienten aufgrund eines privatschriftlichen Vertrages unter Verweis auf die Regelungen des § 17 KHEntgG versagt.