8. März 2021 · Verwaltungsrecht

12. BayIfSMV (ab 08.03.2021) für nicht unverzichtbaren Einzelhandel

Neue Verordnung

Am 05.03.2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) im Bayerischen  Ministerialblatt 2021 Nr. 171 bekanntgemacht. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 07.03.2021 den Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen bekanntgemacht (BayMBl. 2021 Nr. 173).

Gemäß Ziffer 4. dieser Bekanntmachung liegt der 7-Tage-Inzidenzwert für die meisten Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern zwischen 50 und 100, da diese in den Nummern 1 und 2 der Bekanntmachung nicht aufgeführt sind.

 

Inzidenzabhängige Regelungen

Bei 7-Tage-Inzidenzen zwischen 50 und 100 gilt in Bayern ab 08.03.2021 für Einzelhandelsgeschäfte, die für die tägliche Versorgung nicht unverzichtbar sind, Folgendes:

Die Öffnung für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (§ 12 Abs. 1 S.7 12. BayIfSMV). Hierbei gilt außerdem:

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 40m2 der Verkaufsfläche ist.
  3. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitperson FFP-Masken-Pflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  4. Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben (§ 2 12. BayIfSMV).

Dies bedeutet:

a) Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.

b) Werden den Mitarbeitern gegenüber Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein

c) Die Erhebung kann auch in elektronischer Form erfolgen

d) Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

 

Für die Zukunft gilt:

Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten oder von 100 überschritten wird, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies gemäß § 3 12. BayIfSMV unverzüglich amtlich bekanntzumachen.

Daher empfiehlt es sich außerdem, die amtlichen Bekanntmachungen der jeweiligen Stadtverwaltung bzw. des jeweiligen Landratsamts zu verfolgen.

Ergänzend sollte die Inzidenz für die betreffende Gemeinde bzw. den betreffenden Landkreis u.a. online beim Robert-Koch-Institut sowie beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beobachtet werden.

 

 

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen Herr RA Dr. Luckow und Herr RA Dr. Georg Graml gerne zur Verfügung.

(DS)