2. Juli 2018 · Arbeitsrecht · Sportrecht

Befristung im Profifußball

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Az.7 AZR 312/16) entschieden, dass eine Befristung des Arbeitsvertrags im Profifußball aufgrund „der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt sei.

Der Kläger war aufgrund eines bis zum 30.06.2014 befristeten Arbeitsvertrages  bei einem Verein in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah neben Pukteinsatzprämien auch eine Verlängerungsoption für Verein und Spieler vor. Der Kläger konnte die Option ziehen, wenn er mindestens 23 Bundesligaspiele bestreitet. In der Saison 2013 / 2014 konnte der Kläger wegen einer Verletzung nur an neun Spielen teilnehmen. In der Rückrunde kam er nur noch in der 2. Mannschaft zum Einsatz. Am Ende der Saison verlangte der Kläger eine Verlängerung seines Vertrages. Der Kläger ist der Auffassung, der Verein habe die Verlängerungsoption treuwidrig vereitelt. Die Entscheidung des Trainers, ihn nicht mehr bei Erstligaspielen einzusetzen, sei nicht aus sportlichen Gründen erfolgt. Daher sei er so zu behandeln, als habe er die erforderliche Anzahl der Spiele geleistet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Az.7 AZR 312/16) entschieden, dass die Befristung aufgrund „der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt sei. Der Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme sei, gehe von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer seinen Beruf  bzw. seine Tätigkeit dauerhaft bis zum Rentenalter ausüben könne und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden solle. Dies sei bei einem Lizenzspieler in der 1. Fußballbundesliga aber gerade nicht der Fall, da vom Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet würden, die naturgemäß nicht dauerhaft erbracht werden könnten. Der einzelne Spieler habe darüber hinaus Interesse am sportlichen Erfolg seiner Mannschaft, da er in der Regel hiervon finanziell profitiere. Der sportliche Erfolg setze jedoch voraus, dass der Trainer die Mannschaft nach seinem spiel-taktischen Konzept zusammenstellen und entwickeln kann. Dies lässt sich nur durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwirklichen. Das BAG berücksichtigte bei seiner Entscheidung außerdem den Umstand, dass die Lizenzspieler in der ersten Fußballbundesliga in das internationale Transfersystem eingebunden sind. Die Befristungen ermöglichen einem Verein, Einnahmen auf dem Transfermarkt zu erzielen, wenn ein Spieler bereits vor Vertragsende zu einem anderen Verein wechseln will. Diese berechtigten Belange sowohl des Vereins als auch der Spieler überwögen in der Regel das Interesse des Spielers am Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, der aufgrund der Besonderheit der Tätigkeit ohnehin nur eine beschränkt zeitliche Existenzgrundlage bilden könnte.