14. April 2016 · Mietrecht

Vermietung der Wohnung an Touristen rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.02.2015 (Az.: 67 T 29/15) entschieden, dass die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.

Dem Beschluss, der sich im Rahmen der Kostenentscheidung mit dem Problem befasste, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte bot über das Internetportal „airbnb“ die ihr von der Klägerin vermietete Wohnung an und vermietete die Wohnung entgeltlich an Touristen weiter. Daraufhin wurde sie von der Klägerin abgemahnt. Dennoch wurde die streitgegenständliche Wohnung trotz der in der Abmahnung gesetzten mehr als einwöchigen Frist zur unverzüglichen Beendigung der „gewerblichen Vermietung an Dritte“ noch über zwei Wochen nach der Abmahnung über „airbnb“ angeboten. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos.

Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne die erforderliche Einwilligung des Vermieters stellt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt BGB einen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.

Allein das Aufrechterhalten der über „airbnb“ geschalteten Anzeige sei zwar grundsätzlich nicht als solche Gebrauchsüberlassung zu sehen. Allerdings handele es sich dabei gleichwohl um eine gravierende Pflichtverletzung, denn der Mieter bringe damit zum Ausdruck, dass er die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Wohnung an Touristen auch in Zukunft fortsetzen werde. Damit verletze der Mieter seine Vertragspflichten erheblich, da er sich nicht nur als Eigentümer geriere, sondern auch das Vertrauen des Vermieters in die künftige Redlichkeit seines Vertragspartners in schwerwiegender Weise erschüttere

Dieses Verhalten rechtfertige nach dem LG Berlin ohne Weiteres eines fristlose Kündigung, unabhängig davon, ob zu vor eine Abmahnung wegen dieses Verhaltens erfolgte oder nicht. Unerheblich sei auch der Frage, ob der Mieter die Mietsache nach erfolgter Abmahnung und Ablaufs der Abhilfefrist tatsächlich noch einmal Dritten überlassen habe. Allein das Aufrechterhalten der Anzeige genüge

 

Fazit: Eine Vermietung von Wohnraum über „airbnb“ oder eine ähnliche Plattform, sollte nicht ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters erfolgen.

 

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Hempel

Rechtsanwalt Dr. Georg Graml