Keine Räumungsverfügung über Gewerberaum
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von vermietetem Gewerberaum durch einen Dritten, der in Besitz der Mietsache ist, kann nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 940 a Abs. 2 ZPO gestützt werden (OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, Az.: 2 W 237/14). Hiergegen sprechen der klare Wortlaut der Vorschrift sowie die Entstehungsgeschichte, so das OLG Celle. Der Gesetzgeber habe im Zuge des Mietrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Missstände bei der Wohnraummiete reagieren und eine vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln gegen Dritte schaffen wollen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Räumung könne auch nicht auf §§ 935, 940 ZPO gestützt werden, da es an der erforderlichen Dringlichkeit fehle. Einstweilige Verfügungen, die bereits zu einer uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führen, sind nur ganz ausnahmsweise zulässig. Dies ist in der Regel nur bei Existenzgefährdung oder Notlage der Fall. Allein die Besorgnis vor finanziellen Einbußen aufgrund von Mietzinsausfällen sei nicht ausreichend.
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Dr. Georg Graml, Rechtsanwalt