16. Februar 2016 · Medizinrecht

Korruption im Gesundheitswesen

Das laufende Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, das insbesondere die Einführung eines Straftatbestandes der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch vorsieht, ist ins Stocken geraten.

Die Einführung eines eigenen Straftatbestandes war von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart worden aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen gelten, weshalb bestehende Straftatbestände ins Leere gehen.

Das geplante Gesetz fand bei einer Anhörung des Rechtsausschusses Anfang Dezember 2015 zwar breite grundsätzliche Zustimmung der geladenen Experten, jedoch gab es im Detail zahlreiche Einwände gegen den vorliegenden Regierungsentwurf (BT-Drs 18/6446). Insbesondere wurde kritisiert, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen zur Strafbarkeit bei Verstößen gegen die Berufsausübungspflichten zu unklar seien. Welches konkrete Verhalten strafbar sei und welches nicht, müsse im Straftatbestand klar geregelt sein und nicht – wie im Regierungsentwurf vorgesehen – den Ärztekammern überlassen werden. Zudem dürften durch das Gesetz notwendige und gewünschte Kooperationen im Gesundheitswesen nicht behindert bzw. unter Strafe gestellt werden.

Aufgrund der ausstehenden Nachbesserungen wird mit einer Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen nach derzeitigem Stand wohl erst Mitte 2016 gerechnet werden.