2. Juli 2015 · Medizinrecht

Kündigung Prüfverfahrensvereinbarung zum 31.12.2015

Der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) beschließt die Kündigung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17 c Abs. 2 KHG mit Wirkung zum 31.12.2015.

Die zwischen der DKV und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Prüfverfahrensverein­barung sollte das Verfahren hinsichtlich der Abrechnungsprüfung der Kranken­hausrechnungen nach § 275 Abs. 1 c SGB V näher regeln. In der PrüfvV finden sich Regelungen zur Einleitung und Durchführung des Prüfverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Viele streitige Punkte blieben von der PüfvV jedoch unzu­reichend gelöst oder schlichtweg ungeregelt, so dass Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern vorprogrammiert waren. Daher entschloss sich der Vorstand der DKG zur Kündigung der PrüfvV und signalisierte aber Gesprächsbereitschaft für den Abschluss einer Anschlussver­einbarung.