9. Mai 2016 · Architektenrecht

Nichtigkeit einer „Ohne-Rechnung-Abrede“

Das OLG Stuttgart mit Urteil vom 10.11.2015 (Az. 10 U 14/15) über die mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten, einen Architekten, wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrags zu entscheiden.

Der Kläger beauftragte den beklagten Architekten mit der Genehmigungsplanung für den Neubau seines Einfamilienhauses. Hierfür vereinbarten die Parteien ein Honorar in Höhe von € 2.500,00. Am 14.08.2010 beantragte der Beklagte für den Kläger eine Baugenehmigung. Am 08.10.2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung über einen Teilbetrag in Höhe von 1.500,00 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von € 285,00. Den anderen Teilbetrag bezahlte der Kläger auf eigenen Wunsch bar und ohne Rechnung.

Nach Abriss des Wohnhauses begann der Streithelfer des Klägers im Spätherbst mit den Erdarbeiten. Bereits kurze Zeit nach Herstellung der Bodenplatte zeigte sich eine Neigung von ca. 7 cm. Nachdem der Rohbauer davon ausging, dass sein Nivelliergerät falsch eingestellt sei, wurde der Rohbau zunächst weiter errichtet. Erst nach Fertigstellung des Daches wurde im Zuge der Flaschnerarbeiten der Bau eingestellt.

Der Kläger macht nun Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Stabilisierung und Anhebung des Hauses geltend. Der Beklagte erklärte hilfsweise der Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers mit einem weiteren Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 – 8 in Höhe € 35.573,23. Der Kläger trägt vor, den Beklagten mit allen Leistungsphasen beauftragt zu haben. Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass die Architektenleistung mangelhaft gewesen sei. Dem Grunde nach stünde dem Kläger daher ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Vertragserfüllung nach §§ 636, 280, 281 BGB zu, wenn nicht der Architektenvertrag wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig wäre.

Die Architektenleistung des Beklagten sei mangelhaft, da er hätte erkennen müssen, dass die Tragfähigkeit des Bodens nicht gewährleistet war. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Das LG habe die Aufrechnung aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit und Fälligkeit der Architektenhonorarforderungen zu Recht scheitern lassen. Schadensersatzansprüchen stünden dem Kläger jedoch nicht zu, weil der Architektenvertrag wegen Verstoß  gegen das Schwarzarbeitsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 NR. 2 SchwarzArbG enthalte  das Verbot zum Abschuss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthalte, die dazu dienten, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige sich ihren steuerlichen Pflichten, die sich aus dem Werkvertrag ergeben, entziehe. Der Beklagte habe hier Schwarzarbeit geleitstet, indem er für einen Teil des vereinbarten Werklohns keine Umsatzsteuer verlangt habe. Vorliegend habe der Kläger die Verstöße des Beklagten nicht nur gekannt, sondern ausdrücklich verlangt, einen Teilbetrag bar und ohne Rechnung zu begleichen.

Auch der Umstand, dass die Schwarzgeldabrede nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst später, getroffen wurde, ändere nichts an der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Durch die Nichtigkeit des Vertrages seien auch die vertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

 

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Rechtsanwalt René Hempel