19. März 2020 · Arbeitsrecht · Verwaltungsrecht

Staatliche Entschädigung bei Quarantäne

Aus aktuellem Anlass

1.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt Behörden, die „Absonderung“, d. h. Quarantäne, auszusprechen.

Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die durch behördliche Anordnung in Quarantäne genommen werden, und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine staatliche Entschädigung in Geld (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Eine Entschädigungspflicht besteht indessen nur, soweit der Betroffene während der Quarantäne nicht krank ist.

Hierzu wird bei Antragstellung der Nachweis verlangt, dass während der Zeit der Absonderung keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (z. B. durch eine Bescheinigung der Krankenkasse).

2.

Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Nettoarbeitsentgelt).

Dies gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

3.

Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne ruht, erhalten neben dem Verdienstausfall auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben im angemessen Umfang.

4.

Der Arbeitgeber zahlt in den ersten sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde an die Mitarbeiter aus. Er hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch.

5.

Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Bezirksregierung.

6.

Die Entschädigungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen Herr RA Dr. Klaus-R. Luckow, Herr RA René Hempel sowie Herr RA Daniel Schulz jederzeit gerne zur Verfügung.

(L)