10. Oktober 2015 · Gesellschaftsrecht

Sittenwidrigkeit von Wettbewerbsverboten und Kundenschutzklauseln

Der Bundesgerichthof hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 369/13) erneut bestätigt, dass Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln nichtig sind, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen.

Dem Urteil des BGH vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 369/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Geschäftsführer der Klägerin war ursprünglich Gesellschafter der Beklagten, einer GmbH, die auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig war. Der Geschäftsführer der Klägerin schied aus der beklagten GmbH aus und schloss mit der Klägerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, in der ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Kundenschutzklausel enthalten war. Das Wettbewerbsverbot bzw. die Kundenschutzklausel untersagte der Beklagten, an bestimmte Kunden im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben oder sich an solchen Abwerbeversuchen von Dritten zu beteiligen oder diese zu fördern. Das Wettbewerbsverbot wurde für fünf Jahre vereinbart. Ein Mitarbeiter der Beklagten trat kurz vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums an den geschützten Kundenkreis heran. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 369/13) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung der Vertragsstrafe aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot herleiten könne, da das Wettbewerbsverbot wegen des Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Der BGH hat ausgeführt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig seien, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Das gelte auch für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen vereinbart werden. Das vorliegende Wettbewerbsverbot, das für fünf Jahre vereinbart war, überschreitet das notwendige Maß in zeitlicher Hinsicht.

Für vergleichbare Fälle hat die Rechtsprechung eine zeitliche Grenze von zwei Jahren nach Vertragsende anerkannt. Bei einer Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Beteiligten angesehen, weil sich die Mandantenbeziehungen danach typischerweise gelockert haben. Dieser Zeitraum sei auch auf andere Bereiche übertragbar. So könne für Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, kein längerer Zeitraum gelten. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gründe nicht darin, dass Wettbewerbsverbote mit dem Berufszweck von freien Berufen nicht vereinbar wären, sondern in der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Diese kommt auch Gewerbetreibenden und Gesellschaftern von personalistisch geführten GmbH zu.